Kostenübernahme für Legasthenie


Die Krankenkassen übernehmen die erforderlichen Behandlungskosten eines zugelassenen Logopäden, wenn der zuständige HNO-Arzt, Phoniater oder Pädaudiologe wegen einer zentral-auditiven Wahrnehmungs- oder Verarbeitungsstörung eine ärztliche Verordnung ausgestellt wird.

Dementsprechend wird auch ein Training nach dem Warnke-Verfahren bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung ebenfalls von der zuständigen Krankenkasse getragen. Dies gilt auch für die Kostenübernahme für ein Trainingsgerät für das Warnke-Verfahren.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei einer Legasthenie die Krankenkasse gemäß der gültigen Heilmittelrichtlinien keine Übernahmeverpflichtung bzw. keine Übernahmemöglichkeit hat. In solchen Fällen ist ein Antrag beim örtlichen Jugendamt zweckmäß, da im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe (SGBVIII §35a) ein Kostenübernahme aus öffentlichen Mitteln erfolgen kann.


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